Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 37

§ 37 – Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, normal normal die Überlassung, normal normal den Erwerb, normal normal die Bearbeitung durch a) Umbau oder normal normal b) Austausch eines wesentlichen Teils. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

Kurz erklärt

  • Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis müssen den Umgang mit fertigen Schusswaffen sofort elektronisch melden.
  • Die Meldung betrifft die Herstellung, Überlassung, Erwerb und Bearbeitung von Schusswaffen.
  • Die Bearbeitung umfasst Umbauten oder den Austausch wesentlicher Teile.
  • Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einbauen oder Entsperren eines Blockiersystems.
  • Für die elektronischen Anzeigen gelten die Regelungen des Waffenregistergesetzes.